Von Gerichtsbeschlüssen und ausnahmslosen Inkasso
Dezember 1, 2006 | No Comments | Internet
Ach ich liebe einfach guten Kundensupport. Gerade habe ich etwas in einem Onlineshop bestellt und habe als Zahlungsweg „elektronische Lastschrift“ ausgewählt. Der Onlineshop hat mir auch schön die Bestellung bestätigt und mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung von einem externen Dienstleister übernommen wird. So etwas hat man ja öfters.
Kurz darauf trudelt auch schon eine eMail des Dienstleisters ein, in der er die Lastschrift ankündigt. Eine typische eMail, die man nur überfliegt. Aber hier mal eine Passage, die mir ins Auge gefallen ist (der zweite Satz):
WICHTIG: Bitte sorgen Sie für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto für die aus Ihrer Buchung resultierende Zahlungsverpflichtung. Jegliche Rücklastschrift wird von uns ausnahmslos ans Inkasso übergeben, welches die Forderungen notfalls per Gerichtsbeschluss eintreibt.
Ist doch wirklich freundlich. Ich schätze mal, dass die meisten Kunden anstandslos zahlen und nur ein kleiner Teil Probleme macht. Deswegen gleich allen Kunden mit einem Gerichtsbeschluss zu drohen ist wirklich nett.
Überhaupt finde ich die Formulierung „per Gerichtsbeschluss“ sehr unpassend. Gemeint ist vielmehr, dass bei ausbleibender Zahlung weitere Rechtsmittel eingesetzt werden. Aber wahrscheinlich klingt es ernster, wenn „per Gerichtsbeschluss“ eingetrieben wird.
Schön finde ich auch die Kombination von „jegliche“ und „ausnahmslos“. Doppelt betont soll wohl auch doppelt wirken.
Und noch ein weiterer Beanstandungspunkt bzgl. der Übergabe „ans Inkasso“. Generell ist jeder Forderungseinzug eine Form des Inkasso. De facto ist also die Lastschrift auch ein Inkassoprozess und der externe Dienstleister ein Inkassounternehmen. Also wird bei fehlender Deckung des Bankkontos die Forderung vom Inkasso ans Inkasso übergeben. Getreu dem Motto: Ich will nichts sagen, aber rede trotzdem.
Für alle diejenigen, die sich jetzt fragen, warum mich dieses Thema beschäftigt. Ich will einfach aufzeigen, wie wichtig es ist, sich seine Partner sorgfältig auszusuchen.
Der besagte Onlineshop war gut klar strukturiert und technisch einwandfrei. Die Produkte sind alle gut beschrieben und mit Produktbildern versehen. Kurzum, der Shopbetreiber gibt sich wirklich Mühe, seine Kunden vor und nach dem Kauf zufrieden zu stellen.
Eine kleine eMail des Inkassounternehmens kann allerdings das Bild trüben. So etwas sollte darf nicht passieren. Wenn man bei Amazon bestellt bekommt man doch auch keine solchen eMails. Bei der Optimierung eines Onlineshop sollten auch solche Schwachstellen beachtet und beseitigt werden.


